In der Umsetzung des Beschlusses der Bund-Länder-Konferenz ist die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 282) in der ab dem 19. August 2021 geltenden Fassung in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde auch das Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) Kabinettsbeschluss vom 17. August 2021 weiterentwickelt. Die in den Allgemeinverfügungen getroffenen Maßnahmen sind auch mit Blick auf die Schulfeiern zu beachten.

Derzeit liegt die Inzidenz in Frankfurt bei 88,2. Sollte die Inzidenz kommenden Dienstag, 31.08.2021 bei 100 liegen so gelten folgende Regelungen:

Für die Teilnahme an der Einschulungsfeier ist dann grundsätzlich – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen – ein Negativnachweis verpflichtende Voraussetzung für alle Personen. Dies gilt gesetzlich nicht für Kinder unter 6 Jahren.  

  Als Negativnachweis gilt:

–       Impfnachweis (Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen)

–       Genesenennachweis

–       Testnachweis (nach § 3 Abs. 1 CoSchuV), nicht älter als 24 Stunden

Unabhängig von der Inzidenz ist für alle einzuschulenden Kinder (soweit sie nicht älter als 6 Jahre sind) ein Negativnachweis am Dienstag vorzulegen.

Wir bitten Sie, die Möglichkeit der kostenlosen Bürgertests in Anspruch zu nehmen.

Ebenso unabhängig von der Inzidenz wird empfohlen, während der Einschulungsfeier im Freien eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

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